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Wichtiger Hinweis

Meldung von Verstößen

Wichtig ist, dass die hinweisgebende Person die Informationen über einen Verstoß im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Nur dann findet das Hinweisgeberschutzgesetz überhaupt Anwendung.

Bitte beachten Sie:
Wir sind keine Strafverfolgungsbehörde. Wenn es bei Ihrer Meldung um einen strafrechtlichen Verstoß geht, der in keinem beruflichen Zusammenhang steht, dann wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde.

Wir arbeiten nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Generell werden Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, nicht weiter bearbeitet. Sehen Sie daher bei allgemeinen Hinweisen z.B. bezüglich Inhalten auf digitalen Plattformen oder Beschwerden über Entscheidungen anderer Behörden von einer Meldung  auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes ab und kontaktieren bitte unmittelbar die zuständigen Ansprechpartner. Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet.
 
Bitte beachten Sie:
Nach § 38 HinSchG ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zudem kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Wenn Sie den Hinweis gelesen und verstanden haben, dann klicken Sie bitte hier:

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